Die Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte Lauterbach Jansen Lauterbach ist kompetenter Ansprechpartner, wenn Sie rechtliche Fragen haben oder vor juristischen Auseinandersetzungen stehen. Wir arbeiten fallorientiert und spezialisiert und stehen Ihnen mit Expertenwissen zur Verfügung.
Heutzutage sind die Rechtsgebiete derart vielfältig und breit gefächert, dass es nicht mehr ausreicht, von allem ein bisschen zu wissen. Mit unserer Bürogemeinschaft setzen wir daher auf Spezialisierung und ständige Fortbildung.
So ist der Gründer der Bürogemeinschaft, Rechtsanwalt Karl-Hermann Lauterbach, Fachanwalt für Verkehrsrecht und setzt weitere Tätigkeitsschwerpunkte auf Strafverteidigungen (mit ca. 30 jähriger Berufserfahrung) und auf das vielfältige Recht der Ordnungswidrigkeiten.
Rechtsanwalt Uwe Jansen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und bearbeitet zudem schwerpunktmäßig alle Arten von Vertragsproblemen sowie Gewährleistungsfragen.
Rechtsanwältin Christine Lauterbach ist Solingens erste Fachanwältin für Verkehrsrecht und kümmert sich schwerpunktmäßig um Verkehrsunfallangelegenheiten sowie alle Arten von Schadenersatzfragen.
Rechtsanwalt Patrick Lauterbach, Fachanwalt für Strafrecht, ist Ihr Mann für die Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten. Darüber hinaus übernimmt er die Vertretung bei Fragen des Urheberrechts und bei Abmahnungen.
Gleichgültig, mit welchem rechtlichen Problem Sie sich konfrontiert sehen, rufen Sie uns an! Denn bereits ein für Sie unverbindlicher Anruf vermag vieles zu klären. In der Regel können wir Ihnen auch dann weiter helfen, wenn Ihr Anliegen nicht eines unserer Spezialgebiete berührt.
Die Strafprozessordnung (StPO) garantiert Ihnen Rechte. Diese zu beachten und einzuhalten, fällt allen Beteiligten nicht immer leicht. Wie so oft in der Rechtsprechung kommt es ganz auf den Einzelfall an. Das gilt schon beim ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden. Grundsätzlich müssen zwei Sachverhalte unterschieden werden:
Sie sind Beschuldigter.
Ob Strafbefehl, Hausdurchsuchung, Anklage oder Verhaftung: Sie sind nicht verpflichtet zur Sache etwas zu sagen. In der Regel sollten Sie zu den gegen Sie gerichteten Vorwürfen schweigen und einen Anwalt anrufen. Das ist Ihr Recht. Lediglich Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen. Auch wenn es heißt, dass Sie nur "informatorisch" gehört werden sollen, ist es ratsam zu schweigen.
In keinem Fall sind Sie verpflichtet, in Untersuchungsmaßnahmen einzuwilligen, die Ihre aktive Mitwirkung erfordern. So darf Sie z.B. bei einer Verkehrskontrolle niemand zu einem Alkohol- oder Urintest zwingen. Ebenso müssen Sie nicht auf einer Linie gehen oder die Finger-Nase-Prüfung absolvieren, um so Ihre Fahrtüchtigkeit zu demonstrieren. Selbst wenn Ihnen gesagt wird, dies könne Sie entlasten, sollten Sie von derartigen "Angeboten" Abstand nehmen.
Anders verhält es sich bei der Entnahme von Blut oder der Durchsuchung von Körper, Kleidung und Wohnung. Hier sollten Sie zwar protestieren bzw. widersprechen, aber derartige Maßnahmen müssen Sie dulden. Jedoch darf dies in der Regel nur geschehen, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung vorliegt.
Sie sollen als Zeuge gehört werden.
Es kann sinnvoll sein, dass Sie vor einer Vernehmung als Zeuge anwaltlichen Rat einholen und sich gegebenenfalls von einem Anwalt zu Ihrer Vernehmung begleiten lassen.
Eine Aussage vor der Polizei als Zeuge kann übrigens niemand von Ihnen erzwingen. Erst einer Vorladung durch den Staatsanwalt oder einen Richter ist Folge zu leisten. Andernfalls können gegen Sie Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
Es hat gekracht - was tun? Manchmal ist die Schuldfrage einfach, manchmal aber auch sehr kompliziert. Da diese vor Ort nicht unbedingt abschließend geklärt werden kann und es um Ihr Geld geht, sollten Sie im Falle des Falles den Rat von Fachleuten einholen.
Vermeiden Sie ohne Rücksprache mit einem Verkehrsanwalt in jedem Fall irgendwelche Schuldeingeständnisse und treffen Sie auch keine eigenständigen Vereinbarungen mit einer Versicherung.
In Kooperation mit Schadenfix.de bieten wir Ihnen eine schnelle, gesicherte Abwicklung Ihres Verkehrsunfallschadens. Nach einem Klick auf den gelben Button (rechts), können Sie dort die Daten Ihres Verkehrsunfalls in ein gesichertes Formular eingeben, welches verschlüsselt an unsere Kanzlei übermittelt wird. Schneller war eine Schadenabwicklung noch nie!
Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, entstehen Ihnen in der Regel keine Kosten. Denn die dem Geschädigtem für die Regulierung des Haftpflichtschadens entstehenden Anwaltskosten muss grundsätzlich der Schädiger erstatten.
Sie werden angehalten und von Polizeibeamten kontrolliert ...
In diesem Fall müssen Sie ausschließlich Angaben zur Person machen. Mehr nicht. Ihnen stehen immer umfassende Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte zu, als Beschuldigtem sowieso und als Zeuge zugunsten von Familienangehörigen. Da häufig unklar bleibt, ob man in den Augen der ermittelnden Bamten als Beschuldigter gilt, ist es ratsam generell zu schweigen.
Niemals müssen Sie in Untersuchungsmaßnahmen einwilligen, die Ihre Mitwirkung erfordern. Auch ein Richter darf dergleichen nicht mittels Beschluss anordnen. Dies gilt z.B. für einen Alkoholtest („ins Röhrchen pusten“), einen Urintest, das Auf-einer-Linie-gehen oder die Finger-Nase-Prüfung. Derartige Maßnahmen bedürfen ihrer aktiven Mitwirkung und können nicht einmal zwangsweise von Ihnen verlangt werden. Selbst wenn Ihnen gesagt wird, dies könne Sie entlasten, sollten Sie in der Regel davon Abstand nehmen, freiwillig einen Alkohol- oder Urintest durchzuführen.
Anders verhält es sich mit der Abnahme von Blut. Diese müssen Sie „dulden“. Denn eine Blutabnahme kann zwangsweise angeordnet werden. Allerdings nur dann, wenn es genügend Verdachtsmomente gibt. Sollten Sie in eine derartige Situation geraten, stimmen Sie nicht zu und bestehen Sie darauf, dass die Polizeibeamten einen richterlichen Beschluss einholen. Nur in Ausnahmefällen dürfen Polizeibeamte selbst eine Blutentnahme anordnen. Insbesondere gilt dies eingeschränkt für Nachtzeiten und das Wochenende. Zumindest im hiesigen Bezirk, da hier derzeit kein richterlicher Eildienst zu Nachtzeiten vorgehalten wird.
Sollten Sie „geblitzt“ werden (Rotlicht, Geschwindigkeit, Abstand), gelten für Sie die gleichen Rechte. Sie als Betroffener müssen belehrt und angehört werden und auch hier sollten Sie sich zur Sache selbst nicht äußern. Wenn Sie einen Anhörungsbogen als Zeuge (zur Fahrerermittlung) oder Betroffener ("Ihnen wird zur Last gelegt ...") erhalten, holen Sie am besten anwaltlichen Rat ein, bevor sie schriftlich darauf antworten.
Übrigens: Ihr Auto, abgestellt auf Ihrem Privatgrundstück oder gar in der Garage, darf ohne richterlichen Beschluss in der Regel nicht von Polizeibeamten untersucht werden.
Ausbildungsplatz
Wenn Sie über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, einen ordentlichen Schulabschluss (Mittlere Reife oder höher) haben, gern mit Menschen sprechen und moderne Kommunikation beherrschen, dann scheuen Sie sich nicht, uns wegen eines eventuell vorhandenen Ausbildungsplatzes zu kontaktieren. Jedoch bitten wir Sie, uns Ihre Unterlagen nicht ohne ein vorhergehendes Gespräch zu senden.
Auch Studenten und Referendare sind willkommen.
Wollen Sie ein Praktikum bei uns absolvieren? Hier sind Sie richtig, wenn Sie an Gerichtsterminen teilnehmen wollen, oder einfach nur einen EInblick in den täglichen Kanzeialltag bekommen wollen.
Wenn Sie über ein gutes erstes Staatsexamen verfügen, teamfähig und flexibel sind und sich natürlich auch für die Rechtsgebiete interessieren, die bei uns schwerpunktmäßig bearbeitet werden, dann fragen Sie uns, ob wir einen Referendarsplatz für Sie frei haben. Für ein Gespräch stehen wir gern zur Verfügung.